Produkt kopiert?

Wenn Marken, Designs und Urheberrecht nicht greifen

Worum es geht?

Ein Berliner Unternehmen entwickelt über zwei Jahre ein Hardware-Gerät mit eigenständiger Formsprache und eine begleitende App mit einem spezifischen Bedienkonzept. Kurz nach dem Markterfolg erscheint ein Wettbewerber mit einem Gerät, das der Gestaltung deutlich ähnelt, und einer App, deren Aufbau dem Original erkennbar nachempfunden ist. Das Unternehmen verfügt weder über eingetragenes Design noch über eine Marke für die Produktgestalt. Das Urheberrecht greift für die technische Funktion nicht, und die Formgebung erreicht die Schwelle der angewandten Kunst nicht sicher.

Bleibt der Kopierte schutzlos?

Nein. In dieser Konstellation rückt § 4 Nr. 3 UWG in den Blick, der sogenannte lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz. Er wird in der Praxis oft unterschätzt, gelegentlich auch überschätzt. Der Beitrag ordnet ein, was die Norm tatsächlich leistet und wo sie an klare Grenzen stößt.

Anspruchskonkurrenz, nicht Auffangnorm

Ein verbreitetes Missverständnis: § 4 Nr. 3 UWG werde erst relevant, wenn Marken-, Design- oder Urheberrecht versagen. Die Vorschrift sei so etwas wie ein Auffangtatbestand für den „Rest". Das trifft nicht zu.

Der BGH hat die frühere Vorrangthese aufgegeben. Sonderschutzrechte und lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz stehen grundsätzlich nebeneinander. Ansprüche aus § 4 Nr. 3 UWG können unabhängig vom Bestehen eines Sonderrechts gegeben sein, wenn besondere Begleitumstände außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands vorliegen (BGH, Urt. v. 04.05.2016 – I ZR 58/14 – Segmentstruktur; BGH, Urt. v. 15.12.2016 – I ZR 197/15 – Bodendübel). Entsprechendes gilt im Verhältnis zum Markenrecht (BGH, Urt. v. 15.08.2013 – I ZR 188/11 – Hard Rock Cafe).

Praktisch heißt das: Die anwaltliche Prüfung sollte von vornherein nicht nur die Sonderrechte, sondern parallel auch § 4 Nr. 3 UWG in den Blick nehmen. Ein abgelaufener Designschutz schließt den lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz nicht aus. Auch fehlender Markenschutz steht § 4 Nr. 3 UWG nicht entgegen. Ebenso wenig hindert das Fehlen urheberrechtlichen Schutzes – etwa wegen nicht erreichter Schöpfungshöhe – den Rückgriff auf § 4 Nr. 3 UWG.

Was die Norm voraussetzt

§ 4 Nr. 3 UWG setzt dreierlei voraus: eine Nachahmung, wettbewerbliche Eigenart des Originals und ein besonderes Unlauterkeitsmerkmal nach Buchstabe a, b oder c. Zwischen diesen Elementen besteht eine Wechselwirkung. Je ausgeprägter die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Nachahmungsgrad, desto geringere Anforderungen an die Unlauterkeitsmerkmale – und umgekehrt (st. Rspr., zuletzt BGH, Urt. v. 22.09.2021 – I ZR 192/20 – Flying V).

Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Produkts geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf dessen betriebliche Herkunft oder auf Besonderheiten hinzuweisen. Es geht nicht um Neuheit im patentrechtlichen Sinne und nicht um Schöpfungshöhe im urheberrechtlichen Sinne, sondern um die Unterscheidungskraft im Marktumfeld. Technisch notwendige Gestaltungselemente begründen keine Eigenart. Technisch nur bedingte, frei austauschbare Merkmale schon (BGH, Urt. v. 22.09.2021 – I ZR 192/20 – Flying V, Rn. 25).

Nachahmung setzt voraus, dass dem Nachahmer das Original bei der Herstellung bekannt war und dass gerade die die Eigenart begründenden Merkmale übernommen wurden. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen nahezu identischer, nachschaffender und bloß von der Grundidee inspirierter Nachbildung. Der Grad der Übernahme wirkt sich unmittelbar auf die Anforderungen an die Unlauterkeit aus.

Unlauterkeitsmerkmale:

  • Buchstabe a erfasst die vermeidbare Herkunftstäuschung. Der Verkehr muss annehmen können, die Nachahmung stamme vom Originalhersteller oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen. Erforderlich ist regelmäßig eine gewisse Bekanntheit des Originals.
  • Buchstabe b erfasst die unangemessene Rufausnutzung oder Rufbeeinträchtigung. Das Original muss einen übertragbaren Ruf haben. Die Flying V-Entscheidung zeigt die Grenzen: Wenn Original und Nachahmung qualitativ gleichwertig sind und sich im gleichen hochpreisigen Marktsegment bewegen, scheidet Rufausbeutung regelmäßig aus, selbst wenn das Original ikonisch ist.
  • Buchstabe c erfasst die unredliche Erlangung der für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen, typischerweise durch Vertrauensbruch nach gescheiterten Vertragsverhandlungen oder durch Verstoß gegen das GeschGehG.

Was die Norm nicht leistet

Der praktisch wichtigste Punkt wird oft übersehen: Das UWG kennt den Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Außerhalb der Sonderschutzrechte ist Nachahmung grundsätzlich zulässig. § 4 Nr. 3 UWG ist kein Ersatz-IP-Recht und kein Innovationsschutz. Er verleiht kein Ausschließlichkeitsrecht, sondern sanktioniert eine besondere Form unlauteren Verhaltens.

Die Konsequenz ist unbequem: Wer ein Produkt nicht über Sonderrechte geschützt hat und auch die Unlauterkeitsmerkmale nicht belegen kann, bleibt schutzlos. Die Rechtsprechung verlangt, dass die wettbewerbliche Eigenart konkret zu den übernommenen Gestaltungsmerkmalen vorgetragen wird. Pauschale Behauptungen zur Originalität genügen nicht.

Zwei typische Fehleinschätzungen:

  • "Unser Produkt ist bekannt, also ist es geschützt." Bekanntheit kann den Grad der Eigenart steigern, ersetzt aber nicht die eigenartbegründenden Merkmale. Ohne konkretes Vortragen der prägenden Gestaltungselemente scheitert der Anspruch schon auf dieser Ebene.
  • "Der Nachahmer hat sich offensichtlich inspirieren lassen." Inspiration ist keine Nachahmung. Eine bloße Übernahme der Grundidee genügt nicht. Erforderlich ist die Übernahme gerade jener Merkmale, die die Eigenart tragen.

Abgrenzung: Hardware, Software, Apps

Die Rechtsprechung zu § 4 Nr. 3 UWG ist insbesondere zu physischen Produkten, wie Möbel, Taschen, Schmuck, Verpackungen oder Instrumente, besonders entwickelt. Im Hardware-Segment greifen die Grundsätze weitgehend unverändert: Eine eigenständige Produktgestalt kann wettbewerbliche Eigenart begründen, solange die prägenden Merkmale nicht technisch zwingend sind.   

Bei Software, Apps und SaaS-Oberflächen ist das Bild differenzierter. Drei Punkte sind zu beachten:

Erstens sind Funktionalität, Programmiersprache und Dateiformate urheberrechtlich nicht geschützt (EuGH, Urt. v. 02.05.2012 – C-406/10 – SAS Institute). Sie sind damit auch kein geeigneter Anknüpfungspunkt für § 4 Nr. 3 UWG, denn die Norm schützt keine Ideen oder Konzepte, sondern nur die konkrete Gestaltung (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2012 – I ZR 21/11 – Sandmalkasten).

Zweitens kann die konkrete grafische Gestaltung einer Benutzeroberfläche durchaus Gegenstand lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes sein. Der Schutz knüpft aber an die visuelle und strukturelle Ausgestaltung an, nicht an die Bedienlogik als solche. Eine spezifische Kombination von Layout, Farbgebung, Ikonografie und Navigationsmustern kann wettbewerbliche Eigenart begründen, wenn sie sich vom Marktumfeld absetzt.

Drittens ist im Software-Bereich die Herkunftstäuschung häufig das schwächere Argument. Apps werden unter eigenem Namen im App Store vertrieben, SaaS-Anbieter unter eigener Marke. Die Herkunft ist in aller Regel klar. Stärker ist oft der Weg über Buchstabe c, wenn interne Kenntnisse, Prototypen, Spezifikationen oder Designentwürfe unredlich erlangt wurden, etwa durch einen ehemaligen Mitarbeiter, einen gescheiterten Joint-Venture-Partner oder durch Verstoß gegen das GeschGehG.

Praktische Konsequenzen

Aus anwaltlicher Sicht ergeben sich daraus klare Prüfungslinien:

Bei Hardware lohnt sich die parallele Prüfung von Designrecht, Markenrecht (auch dreidimensionale Marke oder Positionsmarke) und § 4 Nr. 3 UWG. Der lauterkeitsrechtliche Schutz ist besonders relevant, wenn Designschutz versäumt oder abgelaufen ist.

Bei Software und Apps gilt die umgekehrte Reihenfolge. Das Urheberrecht am Quellcode (§ 69a UrhG) und an der grafischen Oberfläche ist regelmäßig der primäre Schutzanker. § 4 Nr. 3 UWG kommt dort in Betracht, wo die Gestaltung nicht Werkhöhe erreicht, aber wettbewerblich eigenartig ist oder wo interne Kenntnisse unredlich abgegriffen wurden.

In beiden Fällen ist die Dokumentation entscheidend. Wer sich später auf § 4 Nr. 3 UWG stützen will, sollte:

  • Entstehungsprozess, Designentscheidungen und Markteinführung lückenlos dokumentieren,
  • das Marktumfeld bei Markteintritt festhalten, um die Unterscheidungskraft belegen zu können,
  • Bekanntheit aufbauen und messbar machen (Umsatz, Presseberichte, Werbeaufwand),
  • bei Kooperationen, Pitches und Entwicklerwechseln belastbare Vertraulichkeitsregelungen treffen.

Einordnung

§ 4 Nr. 3 UWG ist ein wirksames, aber kein allmächtiges Instrument. Er verschafft echten Schutz, wo Sonderrechte lückenhaft sind, ersetzt sie aber nicht. Wer seine Produktgestaltung ernsthaft schützen will, kommt an einer parallelen IP-Strategie nicht vorbei. Das heißt Designanmeldung bei Hardware, Urheberrechtsdokumentation bei Software, Marken für wiedererkennbare Kennzeichnung. Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz ist dann die Flanke, nicht die Hauptlinie.

Zum Kontaktformular

Information icon

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.